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Umstellung der Normverbrauchs-Messung von NEFZ*1 auf WLTP*2

Um Fahrzeuge bezüglich ihres Verbrauchs – und damit ihrer CO2-Emissionen – vergleichbar zu machen, wird dieser unter genormten Laborbedingungen bei der Neu-Typisierung eines Fahrzeugs erhoben. Um diese Normverbräuche realitätsnäher zu gestalten wurde die zugrunde liegende Test-Prozedur überarbeitet. Für die Typisierung von neuen Fahrzeugen ist der Verbrauch – und damit die CO2-Emissionen – nach der neuen Testprozedur WLTP zu ermitteln, die den bis dahin gültigen Zyklus NEFZ ersetzt. Da es hierbei aber um die Umstellung der Testprozedur im Labor geht, kommt es zu keiner Änderung der Verbräuche im Realbetrieb auf der Straße, jedoch zur Änderung der NoVA Werte bei den Fahrzeugen, was einen höheren Listenpreis mit sich bringt. Weiters kann auch ab 2020 jede einzelne Ausstattungsänderung am Fahrzeug eine dem Wert der NoVA Verändern. Achtung beim SACHBEZUG!!!

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NoVA Berechnung

Änderung der NoVA-Formel ab 1.1.2020 CO2-Emission [g/km] – 115 : 5 = Steuersatz [%] Dieser Steuersatz ist wie bisher auf volle Beträge abbzw. aufzurunden, der Höchststeuersatz bleibt bei 32 %. Der errechnete Steuersatz ist auf den Nettowert (exkl. USt und NoVA) des Pkw/Kombi anzuwenden, anschließend ist ein Fixbetrag in der Höhe von 350 Euro abzuziehen. Malus bei Pkw/Kombi mit CO2-Emissionen über 275 g/km: für jedes Gramm CO2 über dem Grenzwert von 275 g/km erhöht sich die zu leistende NoVA um 40 Euro je g/km. Beginnend ab 1. Jänner 2021 wird der Wert 115 jährlich um den Wert drei abgesenkt.

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Sachbezug

Im Zuge dieser Gesetzgebungsinitiative soll auch die Sachbezugsverordnung wie im Begutachtungsentwurf geändert werden. Hier konnte erreicht werden, dass der Wert für den Sachbezug ab 2020 auf 141 Gramm angehoben wird. In den Folgejahren soll der für den reduzierten Sachbezug einschlägige Grenzwert jährlich um 3 Gramm pro Kilometer abgesenkt werden.

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Jahr der Erstzulassung – Maximale CO2-Emissionswerte

2020 141 Gramm pro Kilometer
2021 138 Gramm pro Kilometer
2022 135 Gramm pro Kilometer
2023 132 Gramm pro Kilometer
2024 129 Gramm pro Kilometer
ab 2025 126 Gramm pro Kilometer

Neu ist, dass bei Vorführkraftfahrzeugen die um 15 % (statt 20 %) erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Sonderausstattungen) zuzüglich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe anzusetzen sind.

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Änderung der Motorbezogenen Versicherungssteuer

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird ab 01.10.2020 folgendermaßen geändert werden:
A. Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (Personenkraftwagen), die ab 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen werden, sollen auf Basis einer neuen Bemessungsgrundlage und eines neuen Steuersatzes besteuert werden.
B. Für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die vor dem 01.10.2020 erstmalig zugelassen wurden, soll die bisherige Besteuerung unverändert weiter gelten.

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Weltweit einheitliches Leichtfahrzeuge Testverfahren und neuer europäischer Fahrzyklus:

Im Fall der Ermittlung nach WLTP oder NEFZ sollen als Bemessungsgrundlage die Leistung des Verbrennungsmotors und zusätzlich der CO2-Ausstoß in g/km vorgesehen werden. Bei der Motorleistung soll wie bisher ausschließlich auf die Motorleistung des Verbrennungsmotors abgestellt werden, wodurch insbesondere Elektro-Hybrid Pkw gefördert werden sollen. Grundsätzlich soll als Wert des CO2-Ausstoßes der kombinierte CO2-Ausstoß in g/km laut Zulassungsbescheinigung ausschlaggebend sein, bei sog. Plug-In-Hybrid Kraftfahrzeugen soll abweichend davon der gewichtet kombinierte CO2-Ausstoß gelten. Für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, soll der bisherige von der Motorleistung in kW abhängige Stufentarif, durch einen stufenlosen Steuertarif, der von der Motorleistung und dem CO2-Ausstoß abhängig ist, ersetzt werden.

NEUE FORMEL:
kW – 65 * 0,72 + (CO2 – 115) * 0,72 = monatliche Steuer

Analog zur bisherigen monatlichen Mindestbesteuerung wird sowohl für den CO2-Wert als auch den kW-Wert jeweils ein Mindestbetrag festgelegt, durch den ein Mindeststeuersatz von 7,20 pro Monat erreicht werden soll (bisher 6,20 Euro).

  • Der Zuschlag für die monatliche (10 %), vierteljährliche (8 %) oder halbjährliche (6 %) Zahlweise der motorbezogenen Versicherungssteuer soll für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, aufkommensneutral entfallen.
  • Um die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und der regulatorischen Vorgaben zu berücksichtigen, soll der Abzugsbetrag, der in der Steuersatzformel vom CO2-Ausstoß abzuziehen ist, jährlich um 3 g/ km absinken. Analog soll auch der Abzugsbetrag für die Motorleistung jährlich um 1 kW absinken. Die erste Absenkung soll mit 1. Jänner 2021 erfolgen und in der Folge immer ab dem 1. Jänner des Folgejahres gelten. Der angepasste Steuersatz soll für jene Kraftfahrzeuge gelten, die im jeweiligen Jahr der Anpassung erstmalig zugelassen werden.
  • Kurz gesagt wird es ab Oktober 2020 so sein, dass Hybrid Fahrzeuge zwar mehr PS haben werden, aber in der motorbezogenen Steuer günstiger sind als normale Verbrennungsmotoren. Paradoxes Beispiel: ein Kuga Hybrid mit 255PS wird in Zukunft günstiger sein, als ein Kuga Allrad mit 190PS Diesel samt Automatik.

 

Elektroautos: Für BEV ergibt sich keine Änderung, diese sind weiterhin von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen.

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